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Channel: MSO Digital - High Performance Online Marketing Agentur » Jan-Uwe Janßen
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Google Shopping Werbung darf zukünftig nur mit Anzeige der Versandkosten erfolgen

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Die Bewerbung von Produkten via Google Shopping ohne Angabe der Versandkosten ist laut Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14 des Landgerichts Hamburg nicht rechtskonform. Bei fehlender Angabe der Versandkosten müssen Online Shop Betreiber mit wettbewerbsrechtlicher Abmahnung rechnen.

Der Beklagte handelt mit Sonnenschirmen. Diese hatte er auch über Google Shopping beworben. Obwohl die Versandkosten bei Mouseover-Effekt und auf der Landingpage angegeben waren, entschied das LG Hamburg, dass diese Ausgestaltung der Anzeige gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und rechtswidrig ist.

Beispiel Google Shopping Ergebnis für Sonnenschirm

Beispiel Google Shopping Ergebnis für Sonnenschirm

Der Mouseover Effekt sei deswegen nicht ausreichend, weil die Auskunft über die Versandkosten nur zufällig wahrgenommen werden könne. Eben dann, wenn man den Mauszeiger über die Anzeige bewegt, wofür es keinen Grund gebe.

Außerdem werden die Versandkosten nur dann angezeigt, wenn sich der Mauszeiger genau auf dem Bild befindet. Nicht aber, wenn sich dieser auf den Textbausteinen der Anzeige befindet. Bei all denjenigen Benutzern, die Java Script – etwa aus Sicherheitsgründen – deaktiviert haben, erscheint die Auskunft über die Versandkosten auch bei den Bildern nicht.
 

Google Shopping gilt vor Gericht als Preisvergleichsliste

Bei Google Shopping handle es sich zwar nicht um eine reguläre Preissuchmaschine, es biete aber die gleiche Funktion. So werden bei Google Shopping unter Angabe des Preises mehrere gleichartige Produkte verschiedender Anbieter beworben.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich bei den angezeigten Preisen um den Endpreis mitsamt Versandkosten handle. Da der Benutzer bereits hier eine Entscheidung treffe, reiche eine spätere Angabe der Versandkosten nicht aus.

 

Online-Händler stehen vor 4 Alternativen

Solange Google das Werbeformat nicht anpasst, haben Online-Händler 4 verschiedene Möglichkeiten:

  1. kompletter Verzicht auf Google Shopping
  2. Aufschlag der Versandkosten auf den Gesamtpreis
  3. Vollständiger Verzicht auf Versandkosten
  4. Schaltung klassischer Anzeigen trotz Risiko einer Abmahnung

Wie hoch das Risiko einer Abmahnung ist, ist schwer einzuschätzen. Fest steht: Wer die Versandkosten nicht in den Gesamtpreis inkludiert, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Derjenige, dessen Versandkosten Teil des bei Google Shopping beworbenen Gesamtpreis sind, hat einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber etwaiger Schwarzer Schafe.

Weitere detaillierte Informationen zu dem Gerichtsurteil finden Sie hier: dejure.org
 


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